Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

Die Mitbestimmungsrechte von Betriebs-, aber auch Personalräten beim Arbeitsschutz sind weitreichend und haben in der Praxis eine sehr hohe Bedeutung. Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern.

 

Konflikte und Rechtsstreitigkeiten können sehr hohe Kosten verursachen. Einigungsstellen benötigen teilweise Jahre, bis Arbeitsschutzmaßnahmen abschließend vereinbart sind. Es ist deshalb im Arbeitgeberinteresse, nicht darauf zu warten, bis der Betriebsrat von seinem Initiativrecht beim Arbeitsschutz Gebrauch macht sondern frühzeitig ein rechtskonformes Arbeitsschutzsystem aufzubauen, in dem Beschäftigte und deren Interessenvertretung entsprechend beteiligt werden.

 

Die Letztverantwortung für den Arbeitsschutz verbleibt immer beim Arbeitgeber und ist nicht delegierbar.

§ 87 Abs. 1 Betrvg

Der Betriebsrat hat erzwingbare Mitbestimmungsrechte bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb und bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowei über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften.

 

Von besonderer Bedeutung ist hier, dass weder der Gesetzgeber noch die DGUV verbindliche Vorgaben für alle Betriebe machen können und daher immer für beide Betriebsparteien Raum zur Gestaltung bleibt. Arbeitgeber können deshalb in der Regel beim Arbeitsschutz nicht rechtskonform alleine handeln, der Gesetzes- und Tarifvorrang gilt im Arbeitsschutz nur eingeschränkt. Besonders gilt dies natürlich für die psychologische Gefährdungsbeurteilung, für die keine verbindlichen Grenzwerte existieren.


§ 91 BetrVG

Änderungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen müssen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit entsprechen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Bezüglich der Einführung von Arbeiten 4.0 dürfte hier der Schwerpunkt der Mitbestimmung liegen. Man denke z. B. an Desk Sharing. Die Offensichtlichkeit einer nicht menschengerechten Gestaltung von Arbeit muss nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss v. 18.2.1981, 2 TABV 5/80) bzw. LAG Niedersachsen (Beschluss v. 25.3.1982, 11 TaBV 7/81) für Fachleute oder zumindest einigermaßen fachkundige Personen erkennbar sein.


§ 9 Abs. 3 ASiG

Bei der Bestellung von und Aufgabenzuteilung an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit muss der Betriebsrat mitbestimmen. Näheres hierzu ist in der DGUV Vorschrift 2 geregelt, über deren Umsetzung üblicherweise eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.